h1

Verbotene Flagge

September 25, 2020

§ 86a StGB betrifft die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Strafbar macht sich danach unter anderem derjenige, der solche Kennzeichen „öffentlich“ verwendet. Die Strafnorm dient dem Schutz des politischen Friedens, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Völkerverständigung und des Ansehens Deutschlands im Ausland. Es soll bereits dem Eindruck entgegengewirkt werden, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen aufgrund der Präsenz solcher Symbolik auch nur geduldet werden.

Bei meiner Mandantin hatte nun eine Hausdurchsuchung stattgefunden. An der Wohnzimmerwand hatte die Polizei in diesem Zuge eine Flagge mit entsprechenden Symbolen festgestellt. Daraufhin begab sich einer der Polizeibeamten nach draußen, blickte durch das Wohnzimmerfenster in die Wohnung und fertigte einen Vermerk, wonach man durch das Fenster ohne Schwierigkeiten die Flagge an der Wand sehen konnte. Hiervon wurde auch ein Lichtbild gefertigt.

In der Folge wurde gegen meine Mandantin ein gesondertes Strafverfahren wegen des angenommenen Verstoßes gegen § 86a StGB eingeleitet und Anklage erhoben. Mit der Anklageschrift suchte mich die Mandantin auf.

Das tatbestandsmäßige „öffentliche Verwenden“ setzt die Möglichkeit voraus, daß das Kennzeichen von einem größeren, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann. Nicht erforderlich ist, daß Personen das Kennzeichen auch tatsächlich bereits wahrgenommen haben. Der BGH hat hierzu etwa einen Fall entschieden, in dem ein älterer Mann, der spätere Angeklagte, eine Wohnung gemietet hatte. In dem Haus lebten noch zwei weitere Mietparteien. Im Streit mit seinen Nachbarn und der Vermieterin malte der Angeklagte im Treppenhaus ein Hakenkreuz an die Wand. Angesichts der persönlichen Beziehung des Angeklagten zu den Nachbarn und der Vermieterin lag nach der Entscheidung des BGH gerade keine „öffentliche“ Verwendung im Sinne von § 86a StGB vor.

In dem Fall meiner Mandantin könnte man nun daran denken, daß Passanten bei einem Blick durch das Wohnzimmerfenster die Flagge wahrnehmen konnten.

Die Polizei hatte in der Akte allerdings nicht geschildert, wo das Wohnzimmerfenster lag. Auf dem Weg dorthin hatte der Polizeibeamte nämlich um das Haus herumgehen und hierbei eine geschlossene Pforte öffnen müssen. Sodann hatte die Polizei zwar den Blick durch das Fenster IN die Wohnung dokumentiert, nicht hingegen den Blick AUS dem Wohnzimmerfenster nach draußen. Andernfalls hätte man nämlich erkennen können, daß sich der Blick auf einen kleinen Gartenbereich und dahinter auf eine hohe Hecke richtete. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß sich möglicherweise je nach Winkel ein Blick durch die Hecke erhaschen lasen könnte, so würde man feststellen müssen, daß sich hinter der Hecke eine Kuhweide befand.

Um es kurz zu machen: In der Hauptverhandlung ist meine Mandantin freigesprochen worden.

RA Müller

 

 

 

 

h1

Eine ganz normale Woche

September 13, 2020

Im Blog ist es etwas ruhig geworden. Die Ursache liegt nicht zuletzt darin, daß das Arbeitsaufkommen in einem Maße zugenommen hat, daß kaum noch Zeit für den Blog geblieben ist.

Die Wochen sind förmlich gepflastert mit Gerichtsterminen und zahlreichen Besprechungsterminen mit Mandanten.

Diese Woche begann mit einem Strafprozeß wegen des Vorwurfs des Betruges bei der Erlangung von Corona-Beihilfen. Es erging ein Freispruch zugunsten meines Mandanten. Für mich folgte dann noch ein Zivilverfahren vor dem Landgericht vor dem Hintergrund des Abgasskandals.

Den Dienstag läutete ein Strafprozeß wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung ein. Widersprüchliche Angaben des (vermeintlichen) Geschädigten bereiteten einen guten Start. Da aber nicht alle Zeugen freiwillig den Weg zum Gericht gefunden haben, wird der Prozeß demnächst fortgesetzt.

Am Mittwoch stand eine Beweisaufnahme in einem Rechtsstreit an, der wegen der im Zuge eines Feuerwehreinsatzes entstandenen Schäden geführt wurde.

Der Donnerstag begann mit einem zivilrechtlichen Verfahren am Landgericht, gefolgt von dem zweiten Hauptverhandlungstag in einem Mißbrauchsprozeß, der mich auch in der kommenden Woche beschäftigen wird.

Der Freitag bot dann zum Wochenausklang noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und eine Beweisaufnahme in einer Verkehrsunfallangelegenheit.

Daneben standen rund 20 Besprechungen mit Mandanten an, die Bearbeitung von Fristsachen etc.

Eine ganz normale Woche also.

RA Müller

h1

Schnell, schneller, Amtsgericht Stadthagen…

Februar 7, 2020

Seit langer Schreibpause ist DAS definitiv einen Beitrag wert.

Für einen Mandanten habe ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Eingang beim Amtsgericht war heute um ca. 10:15 (per Bote und als eilt sehr direkt abgegeben).

Anruf des Amtsgerichts um 11:15 – die eV sei fertig und könne abgeholt werden.

Und dabei nicht nur einfach tenoriert und auf die Antragsschrift verwiesen (was ja auch gelegentlich passiert) – nein, auf 3 Seiten begründet das Amtsgericht auch noch die dem Antrag voll stattgebenden Verfügung. (Und nein, die Begründung weicht nicht von meiner Begründung ab, woran man ja bei diesem Aufwand denken könnte.)

Einfach nur Wow! Großes Lob, so schnell hab ich das noch nie erlebt.

h1

Das Glück liegt nicht unbedingt in der Ferne

Dezember 18, 2019

Gegen den Mandanten und einen Mitangeklagten war Anklage zum Schöffengericht erhoben worden. Es waren so einige Akten zusammengekommen. Die Angeklagten waren dann auch kurzerhand in Untersuchungshaft genommen worden.

Es gibt den schönen Spruch „U-Haft schafft Rechtskraft“, da schon so mancher Beschuldigter sich um Kopf und Kragen geredet hat, nur um bis zur späteren Verhandlung aus der Haft entlassen zu werden. Ob die Angaben dann immer wahrheitsgemäß sind oder auch manche Angabe getätigt wird, weil man das aus Sicht des Angeklagten möglicherweise so hören möchte, steht dabei auf einem anderen Blatt.

Vorliegend verhielten sich die beiden Angeklagten indes besonnen und machten von ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Bei erster kurzer Durchsicht des Aktenkonvoluts war mein Eindruck noch, daß die Lage eher finster aussah. Je tiefer ich mich indes in die Akte einarbeitete, desto mehr Lichtblicke ergaben sich und meine Miene hellte sich in demselben Maße auf wie Licht auf die Löcher in der Indizienkette der Strafverfolger fiel.

  • Ein wesentliches Indiz (Telekommunikationsdaten) war aus meiner Sicht auf eine Art und Weise erhoben worden, welche der Verwertung entgegenstand. Dies sah auf meinen Verwertungswiderspruch hin auch das Gericht so.
  • Sodann hatte die Polizei sich an einer Stelle versehen und meinem Mandanten eine Telefonnummer zugeordnet, die aber tatsächlich von der (vermuteten) Rufnummer meines Mandanten um eine Ziffer abwich.
  • Zwei Taten sollten laut Anklageschrift mit einem Werkzeug (Schneidbrenner) begangen worden sein, wobei die Angeklagten zeitnah zur Tat über ein solches Werkzeug verfügt hatten. Tatsächlich waren aber schon nach Aktenlage bei beiden Taten je unterschiedliche Werkzeuge zum Einsatz gekommen. Bei keinem der Werkzeuge soll es sich um einen Schneidbrenner gehandelt haben.
  • In einem Fall war die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts, für den es durchaus Anhaltspunkte gab, nicht bedacht worden.

Nach und nach entpuppte sich die Anklageschrift als ein ausgesprochen wackliges Kartenhaus, so daß das Gericht nach dem zweiten Hauptverhandlungstag die Angeklagten hinsichtlich der weiteren Verhandlung aus der Untersuchungshaft entließ.

Mein Mandant wurde im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung schließlich freigesprochen.

Der Mitangeklagte „entging“ diesem oder einem ähnlichen Schicksal. Er hatte sich nach der Entlassung aus der Haft abgesetzt. In all den Jahren meiner Tätigkeit habe ich es – wenn mich meine Erinnerung nicht trügt – nur zweimal erlebt, daß ein Mandant sich einem Verfahren durch Flucht entzieht. In beiden Fällen stellten die Mandanten fest, daß das Leben als Dr. Richard Kimble auf der Flucht kein Zuckerschlecken ist, so daß es dann schließlich doch zur Hauptverhandlung kam. Auch vorliegend habe ich erhebliche Zweifel daran, daß der Mitangeklagte meines Mandanten seinen Entschluß sorgfältig durchdacht hat.

RA Müller

h1

Außer Kontrolle geraten

Oktober 18, 2019

Wenn eine Behörde eine Akte nicht mehr aufzufinden vermag, so wird blumig davon gesprochen, daß die Akte „außer Kontrolle geraten“ ist. Das kommt eher selten vor. In einem laufenden Verfahren, in dem ich für meinen Mandanten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf die Erteilung von Akteneinsicht angewiesen war, geschah dies allerdings gleich zweimal.

Die Polizei hatte zu einem Unfallgeschehen eine Ermittlungsakte angelegt. Ich hatte für den Geschädigten Akteneinsicht beantragt. Die ersten Unfalldaten erhielt ich dann auch von der Polizei vorab übermittelt. Die vollständige Akte sollte ich wie gewohnt über die Staatsanwaltschaft erhalten.

Leider konnte die Staatsanwaltschaft nicht feststellen, daß die Akte dort überhaupt angekommen war.

Die Polizei konnte nachvollziehen, wann die Akte übersandt worden war, rekonstruierte die Akte dann aber anhand der dort gespeicherten Unterlagen und übersandte den Vorgang erneut an die Staatsanwaltschaft.

Wiederum konnte die Staatsanwaltschaft den Eingang der Akte nicht feststellen.

Ich telefonierte daraufhin zunächst mit dem zuständigen Polizeibeamten, der sich ratlos zeigte. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Akte nicht auffinden könne. Zwar könne er die Akte erneut rekonstruieren und ein drittes Mal an die Staatsanwaltschaft schicken, aber ob dies das Problem beheben werde…

Nun wandte ich mich an die Staatsanwaltschaft, in der Hoffnung, daß der zuständige Polizeibeamte von dort aus angewiesen wird, mir die Akte direkt zu übersenden. Ich wurde schließlich mit einem hilfsbereiten Oberstaatsanwalt verbunden, der sich der Sache annehmen wollte. Es müsse sich doch herausfinden lassen, wo die Akte geblieben sei. Er entwickelte zunächst geradezu einen sportlichen Ehrgeiz, die Akte ausfindig zu machen.

Einige Zeit später erhielt ich die Akte auf Weisung der Staatsanwaltschaft direkt von der Polizei. Das Bermudadreieck wurde umschifft.

RA Müller

h1

Der Zeuge, das unbekannte Wesen

September 20, 2019

Es ging um eine Unfallangelegenheit. Zwei Fahrzeuge waren miteinander kollidiert und jeder Fahrer wies dem jeweils anderen die alleinige Schuld an dem Unfall zu. Der Gegner konnte eine Schulfreundin, die sich als Beifahrerin in seinem Fahrzeug befunden hatte, als Zeugin aufbieten. Meinem Mandanten stand leider kein Zeuge zur Verfügung. Er berief sich zum Nachweis des Unfallherganges daher auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Zeuge wird als das häufigste aber auch unzuverlässigste Beweismittel bezeichnet. Wenn man nach so manchem Verkehrsunfall die Zeugen anhört, kann angesichts der ganz unterschiedlichen Aussagen das Gefühl aufkommen, daß die Zeugen ganz verschiedene Unfälle wahrgenommen haben müssen. Im vorliegenden Fall war es nun so, daß der Richter mit Zustimmung der beteiligten Anwälte gleich das Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion in Auftrag gab. Dieses versprach den größeren Erkenntnisgewinn als eine Zeugenaussage, nach der dann voraussichtlich ohnehin noch ein Gutachten einzuholen sein würde.

Leider sollte sich herausstellen, daß die Version meines Mandanten nach Auffassung des Sachverständigen zwar lebensnah war, aus technischer Sicht allerdings auch die Unfalldarstellung des Gegners darstellbar war.

Auf dieser Grundlage war absehbar, daß das Urteil 50:50 ausgehen würde, mein Mandant also den hälftigen Schaden erstattet bekommen würde, Hierauf hätte sich mein Mandant in dieser Prozeßlage auch verständigt, drohte doch noch die Zeugenaussage der gegnerischen Zeugin. Wenig überraschend wollte sich der Gegner nicht vergleichen und bestand darauf, daß seine damalige Beifahrerin noch als Zeugin zu vernehmen war. Sie werde seine Darstellung bestätigen.

Die Vernehmung der Zeugin hat nun stattgefunden. Wenig erfreut wird der Gegner gewesen sein, daß die von ihm benannte Zeugin seinen Angaben wiedersprach und den Unfallhergang im Wesentlichen so schilderte wie mein Mandant. Nach dieser Zeugenaussage ist mein Mandant nicht mehr bereit, sich auf 50% zu verständigen.

RA Müller

h1

Eine einzige Tatsache kann die beste Argumentation versauen…

September 3, 2019

Es erscheint ein neuer Mandant und übergibt u.a. ein mit „Testament“ überschriebenes Schriftstück, verfasst von seinem schon vor einiger Zeit verstorbenen Vater.

Er berichtet, ein von ihm beauftragter Notar habe schon den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines erstellt, welcher den Mandant als Alleinerbe ausweist.

Soweit so gut – aus dem Schriftstück ergab sich aber nicht einmal eine Erbeinsetzung. Vielmehr „verteilte“ der Vater seinen Nachlass (nur) an seinen Sohn.

Allerdings hat der Erblasser auch eine Tocjter (die Mutter war vorverstorben).

Außerdem waren diverse Verfügungen des Erblassers zu Gunsten des Mandanten erfolgt, so insbesondere auch zwei Immobilien, eine davon vollumfänglich mit einem Wohnrecht belastet – auch die Schwester hatte in der Vergangenheit eine Wohnung schenkweise erhalten. Weiter war der Mandant Betreuer des Erblassers und hatte in dieser Funktion auch im Einvernehmen mit dem Vater über dessen Konten verfügt (was man natürlich nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen könne).

Die Schwester – ihrerseits unter Betreung – macht nun Auskunftsansprüche geltend (ob nun als Erbin oder Pflichtteilsberechtigte ist nicht wirklich klar).

Ich habe also dem Mandanten gegenüber schriftlich (!) äußerst umfangreich die sich nun ergebenden möglichen Konstellationen dargestellt und insbesondere auch ausgeführt, was ich von dem „Testament halte“ und weiter in welchem Umfang überhaupt Auskunft zu erteilen ist, je nachdem, ob der Mandant nun Allein- oder Miterbe geworden ist. Ich habe dabei sogar ein neues Wort gelernt („Kodizill“, einfach mal googeln).

Ich war gerade fertig (immerhin sechs Seiten konzentriertes Erbrecht), als mir der aktuelle Posteingang vorgelegt wurde, darin die Übertragungsverträge betreffend die Immobilien. In einem Übertragungsvertrag fand sich der dezente Hinweis, dass der Vater gemeinsam mit der Mutter ein weiteres – sog. gemeinschaftliches – Testament veranlasst hatte.

Der Inhalt ist mir zwar unbekannt, es kann aber durchaus sein, dass hier Bindungswirkung eingetreten war (also der Vater nicht mehr frei verfügen konnte) und daher der Mandant durchaus Alleinerbe geworden sein kann (es hatte mich ohnehin gewundert, dass der Notar bei diesem „Testament“ so „mutig“ war, einen solchen Antrag zu stellen).

Mit anderen Worten sind etwa fünf von sechs Seiten wahrscheinlich Makulatur und dies nur weil der Mandant mir nicht alle Informationen mitgeteilt hatte.

Dabei sollte m.E. eigentlich jedem klar sein, dass ein Testament, in welchem unter Garantie ein Schlusserbe benannt wurde (am Besten noch man selbst) in irgend einer Form vielleicht doch relevant sein könnte…

h1

Dauerbrenner: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

August 27, 2019

Immer wieder kommt es vor, daß mich Mandanten aufsuchen, denen eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden soll, indem Polizeibeamte die (ungefähre) Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges von dem (nicht geeichten) Tacho ihres eigenen Fahrzeuges abgelesen haben. Verschiedene Beiträge hierzu, die diese Problematik näher beleuchten, lassen sich bereits in den Untiefen dieses Blogs finden (etwa hier oder hier).

Vorliegend war das Verfahren für meinen Mandanten besonders brisant, da er über keine Fahrerlaubnis verfügte und lediglich mit einem kleinen Mofa unterwegs gewesen war. Mit einer Prüfbescheinigung hätte er dieses Gefährt auch im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen, wenn es denn eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h aufgewiesen hätte (§§ 4, 5 FeV). Kann das Mofa nur geringfügig schneller fahren, so wird noch ein Auge zugedrückt, da eine punktgenaue Drosselung kaum möglich ist. Wird diese Toleranz allerdings überschritten und der Betroffene verfügt lediglich über die Prüfbescheinigung, so liegt ein strafbares „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ vor. Das kann nicht nur teuer werden. Es ist auch die Verhängung einer Sperrfrist möglich, bis zu deren Ablauf dem Betroffenen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mein Mandant sollte nun anstelle von 25 km/h immerhin ca. 50 km/h gefahren sein. Da half ihm auch der vom hiesigen OLG Oldenburg bei dieser Art der „Geschwindigkeitsmessung“ vorgesehene Toleranzabzug von 20% nicht.

Er selbst schwor Stein und Bein, daß sein Mofa ordnungsgemäß gedrosselt war und nicht wesentlich schneller als 25 km/h fahren konnte. Die Polizeibeamten, die die Messung/Schätzung vorgenommen hatten, hatten im Rahmen der Kontrolle befürwortet, das Mofa auf den ganz in der Nähe gelegenen Rollenprüfstand zu stellen. Dort hätte sich zweifelsfrei klären lassen, welche Geschwindigkeit das Mofa tatsächlich erreichen konnte. Ein Anruf auf der Polizeiwache habe indes dazu geführt, daß Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gehalten worden sei. Diese habe die – von meinem Mandanten begrüßte! – Überprüfung des Mofas nicht für erforderlich gehalten. Die Sache sei schließlich eindeutig.

Nachträglich hatte mein Mandant sein Mofa durch den TÜV untersuchen lassen. Der TÜV bestätigte eine Höchstgeschwindigkeit von 29 km/h. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft war diese Untersuchung allerdings nicht maßgeblich, da mein Mandant schließlich nach der Kontrolle Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen haben konnte. Tolles Argument, wenn doch die Staatsanwaltschaft selbst es verhindert haben soll, daß das Mofa seinerzeit auf den Rollenprüfstand gestellt wurde.

In der Hauptverhandlung konnte ich für meinen Mandanten dann gleichwohl einen Freispruch erzielen. Die beiden Polizeibeamten konnte im Rahmen ihrer eingehenden Vernehmung nicht einmal ein Mindestmaß der Angaben schildern, die die Rechtsprechung an die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Ablesen der Geschwindigkeit vom nicht geeichten Tacho stellt.

RA Müller

h1

Justiz 2.0

August 19, 2019

Bisweilen ist die Justiz erfreulich modern. So erkundigte sich kürzlich ein Richter in einer Zivilsache bei den diversen Prozeßparteien danach, ob Bedenken bestehen, die nicht ganz einfache Terminsabstimmung über Doodle durchzuführen.

Auf der anderen Seite der Medaille ist ein Strafverfahren zu nennen, in dem mir das Gericht neulich einen großen Karton mit den Hauptakten geschickt hat. Beigefügt war ein Schreiben, wonach die dazugehörigen Sonderhefte noch einen deutlich höheren Umfang aufwiesen und nicht mit vernünftigem Aufwand per Post versendet werden könnten. Diese Akten würden daher zur Abholung auf der Geschäftsstelle des – glücklicherweise nur ca. 30 Minuten entfernten – Gerichts zur Vefügung stehen.

Dankenswerterweise hat eine Kollegin, die ohnehin bei dem Gericht zu tun hatte, mir die Akten abgeholt, die ihr zudem ein freundlicher Wachtmeister mit einer Sackkarre zum Auto transportiert hat. Alleine hätte man den riesigen Karton kaum tragen können.

Man wünscht sich eine Justiz, die auf den Versand der Original-Akten gänzlich verzichtet und dem Verteidiger einen verschlüsselten Datenträger mit dem eingescannten Akteninhalt zur Verfügung stellt.

In einigen Verfahren erfolgt dies bereits, wobei das Gericht selbst die digitalen Vorteile allerdings in der Regel noch nicht genießen darf. Im Gerichtssaal türmen sich dann auf oder hinter der Richterbank noch die Aktenstapel. In einem kürzlich verhandelten Schwurgerichtsverfahren dagegen standen den Richtern im Gerichtssaal doch tatsächlich PCs zur Verfügung, um auf diesem Wege auf den Akteninhalt zugreifen zu können. Sollten Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wurden diese kurzerhand auf einem großen Bildschirm hinter der Richterbank dargestellt.

Langsam aber sicher tut sich etwas in Sachen Justiz 2.0.

RA Müller

h1

Verfahren geplatzt

Juli 27, 2019

Manchmal soll es einfach nicht sein. Gegen den Mandanten läuft vor dem Landgericht ein Strafverfahren. Darin sind mehrere Zeugen aus der Türkei anzuhören. Der vorsitzende Richter sah zudem seinem bevorstehenden Ruhestand entgegen, so daß das zur Verfügung stehende Zeitfenster eine feste Begrenzung hatte.

Nach zwei Monaten und fünf Verhandlungstagen war festzustellen, daß die Zeugen, die bereit waren, zur Verhandlung anzureisen, die bürokratischen Hindernisse bei Einreise aus einem Nicht-EU-Land nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit überwinden konnten.

  • Es begann bereits damit, daß die Zeugen nicht über Reisepässe verfügten und diese zunächst beantragen mußten. Diese Hürde ließ sich noch erstaunlich schnell nehmen.
  • Sodann bedurfte es eines Termins bei der entsprechenden Botschaft zur Beantragung eines Visums. Ein zwischenzeitlicher Versuch des vorsitzenden Richters, die Angelegenheit durch Kontaktaufnahme mit dem Auswärtigen Amt zu beschleunigen, führte zu der Erkenntnis, daß die dortige Antwortgeschwindigkeit sich mit der aus dem Strafverfahren heraus gebotenen Eile nicht in einen harmonischen Einklang bringen ließ.
  • In der Botschaft wurde den einreisewilligen Zeugen schließlich mitgeteilt, daß sie vor der Erteilung des Visums zunächst eine inländische Verpflichtungserklärung beizubringen hatten. Der „Einladende“ aus Deutschland sollte sich also gegenüber der örtlichen Ausländerbehörde verpflichten, für die aufgrund des Aufenthalts der Einreisenden in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Krankenbehandlungs- und Rückführungskosten aufzukommen.
  • Nun endlich reagierte das Auswärtige Amt auf die Anfrage des Gerichts. Aus der dortigen Mitteilung ergab sich, daß eine solche Verpflichtungserklärung vorliegend nicht benötigt wurde. Das liegt auch irgendwie auf der Hand, handelt es sich bei dem „Einladenden“ doch um das Gericht selbst. Diese Mitteilung sollten die Einreisewilligen in der Botschaft vorlegen, wobei ihnen das Dokument zuvor übersetzt werden sollte. Die Zeit drängte. Der nächste Verhandlungstermin stand kurz bevor.
  • Nun hakte es etwas bei dem gerichtlich bestellten Dolmetscher, der für die Übersetzung des übersichtlichen Schriftstückes eine Woche benötigte.
  • Direkt danach wurde die Übersetzung den Zeugen per WhatsApp übersandt und diese legten es sogleich bei der Botschaft vor … nur um dann nach Leistung der für das Visum anfallenden Gebühren die Nachricht zu erhalten, daß sich ihr Antrag nun in Bearbeitung befinde und sie Nachricht erhalten würden, sobald das Visum abgeholt werden könne. Diese Nachricht stand noch aus.

An dieser Stelle brach der vorsitzende Richter die Sache nach fünf Hauptverhandlungstagen ab. Trotz allseitigem Bemühen war an diesem Punkt zu erkennen, daß die bis zu seinem Ruhestand verbleibende Zeit nicht mehr ausreichen würde, um das Verfahren zu einem Ende zu bringen.

Also (irgendwann) auf in die nächste Runde.

RA Müller